Fristen für Sondergenehmigungen

Liebe Mitglieder,
bitte beachten Sie, dass für Sondergenehmigungen gemäß Abschnitt 13 der DWZRV-Zuchtordnung ab sofort grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen (ab Eingang) gilt.
Leider ist es uns nicht mehr möglich, wie bisher auf die Unwägbarkeiten eines natürlichen Zuchtgeschehens einzugehen. Dazu hat die Anspruchshaltung einiger Mitglieder geführt, die kein Verständnis dafür aufbringen, dass solche Entscheidungen der Körkommission (insbesondere während gesetzlicher Feiertage!) nicht innerhalb von Tagesfrist erfolgen können und dass zur Ausstellung einer Sondergenehmigung außerdem die Rechnungsstellung durch die DWZRV-Geschäftsstelle erforderlich ist.
Wir bedauern diesen Schritt, der künftig vermutlich einige Zuchtvorhaben verzögern oder unmöglich machen wird. Aber im Sinne eines entspannten Miteinanders und realistischer Erwartungen sehen wir dies als notwendig an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre DWZRV-Körkommission